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Schlichtungsstellen

 

A. Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus ärztlichen Behandlungsverträgen

Die Rechtsgrundlage ist ein Vertrag des Landes Kärnten und der Arbeiterkammer und der Ärztekammer

 

I. Zuständigkeit

1. Die Schlichtungsstelle ist zur Schlichtung von Streitigkeiten aus Behandlungsverträgen zwischen Patienten einerseits und den in Kärnten gelegenen Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzten andererseits zuständig.

 

II. Antragstellung bei der Patientenanwaltschaft

1. Die Schlichtungsstelle kann nach vorhergehender Befassung der Patientenanwaltschaft angerufen werden.

 

2. Der Antrag ist in der Patientenanwaltschaft einzubringen und hat zu enthalten:            

  • eine Schilderung des Sachverhalts            
  • die Anführung der Beweismittel und            
  • ein bestimmtes begründetes Begehren            
  • die Erklärung, dass weder ein Gerichtsverfahren anhängig noch ein Gerichtsurteil ergangen ist

 

3. Der Arzt/das Krankenhaus und deren Haftpflichtversicherung werden aufgefordert der Schlichtungsverhandlung zuzustimmen.

 

4. Bei Zustimmung leitet die Patientenanwaltschaft den Antrag mit allen Unterlagen (einschließlich der von der Patientenanwaltschaft bereits eingeholten Dokumentationen und allfälliger Stellungnahmen der Ärzte) an die Schlichtungsstelle weiter.

 

III. Verfahren

1. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwar:

  • dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss
  • einem Arzt, der von der Ärztekammer für Kärnten nominiert wird und
  • einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte

 

2. An den nicht öffentlichen mündlichen Verhandlungen nehmen teil:

  • die Mitglieder der Schlichtungskommission
  • die Patientenanwältin
  • der Antragsteller (kann sich durch die Patientenanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine geeignete Person vertreten lassen)
  • der Arzt/die Ärzte, die Vertreter der Krankenhäuser und deren Rechtsträger und  Haftpflichtversicherungen
  • sonstige Auskunftspersonen und Sachverständige

 

3.  Die Schlichtungsstelle erstattet einen Streitbereinigungsvorschlag (Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich). Durch entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen der Streitteile wird dieser Vorschlag rechtsverbindlich.

 

4. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und die Vertretung des Antragstellers durch die Patientenanwältin ist für die Streitteile kostenlos. Die Kosten einer allfälligen sonstigen Rechtsvertretung haben die Streitteile selbst zu tragen.

 

B. Landespatientenschlichtungsstelle der Zahnärztekammer Kärnten

Die Rechtsgrundlage ist die Patientenschlichtungsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer Download

 

Die Patientenschlichtungskommission ist eine Einrichtung der Landeszahnärztekammer Kärnten.
Die Mitglieder der Patientenschlichtungskommission werden von der Landeszahnärztekammer Kärnten besetzt. Eine Mitwirkung der Patientenanwältin im Verfahren ist nicht zwingend vorgesehen - die Patientenanwaltschaft Kärnten bietet Ihnen aber die kostenlose Begleitung/Vertretung in einer Schlichtungsverhandlung an.

Die Landespatientenschlichtungskommission der Zahnärztekammer Kärnten ist zur Begutachtung und außergerichtlichen Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Patienten und in Kärnten niedergelassenen Zahnärzten zuständig.

In den letzten Jahren haben nahezu keine Schlichtungsverhandlungen bei der Patientenschlichtungsstelle der Zahnärztekammer Kärnten stattgefunden.

 

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