Vorsorgevollmacht/Erwachsenenvertretung
Gesetzliche Grundlage ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl. I Nr. 5/18)
I. Vorsorgevollmacht
Eine selbstgewählte Person wird zum Vertreter gewählt für den Zeitpunkt, ab dem man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Nähere Details siehe nächster Punkt Erwachsenenvertretung.
II. Erwachsenenvertretung
Ziel:
Stärkung und Förderung der Selbstbestimmung der Betroffenen
4 Arten:
- Vorsorgevollmacht
- gewählte Erwachsenenvertretung
- gesetzliche Erwachsenenvertretung durch einen nächsten Angehörigen
- gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft)
Umfang:
Die Rechtsbereiche oder Rechtsgeschäfte sind zu bestimmen, wie z.B.
- gesundheitsberufliche Handlungen (z.B. ärztliche, pflegerische, therapeutische, u.s.w.)
- Wohnortwechsel
- Vermögensgeschäfte
- Bankgeschäfte u.s.w.
Errichtung bei
- Erwachsenenschutzverein/Erwachsenenvertretung
- Rechtsanwalt oder
- Notar
Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
- der Vorsorgevollmacht und deren Wirksamkeit
- der Erwachsenenvertretung oder
- des Widerspruchs gegen die Vertretungsbefugnis von Angehörigen, zu denen man kein Vertrauen hat. (Download Widerspruchsformular)
A-Z des Erwachsenenschutzes
detaillierte Information des Bundesministerium für Justiz